Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 64Artikel 2, Paragraph 64
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 19 sind auf bereits vorliegende Anmeldungen anzuwenden. Der Ausschuß für Berufsanwärter (§ 19 Abs. 3) hat binnen eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die nach den bisherigen Vorschriften entgegengenommenen Anmeldungen von Berufsanwärtern unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 genügen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind die Betroffenen aus dem Verzeichnis der Berufsanwärter zu streichen und hievon mit dem Bemerken zu verständigen, daß eine Wiederaufnahme in das Verzeichnis nur nach Erfüllung der Bedingungen des § 19 Abs. 4 möglich ist.Die Bestimmungen des Paragraph 19, sind auf bereits vorliegende Anmeldungen anzuwenden. Der Ausschuß für Berufsanwärter (Paragraph 19, Absatz 3,) hat binnen eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die nach den bisherigen Vorschriften entgegengenommenen Anmeldungen von Berufsanwärtern unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 4, genügen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind die Betroffenen aus dem Verzeichnis der Berufsanwärter zu streichen und hievon mit dem Bemerken zu verständigen, daß eine Wiederaufnahme in das Verzeichnis nur nach Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 19, Absatz 4, möglich ist.
(2)Absatz 2,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits als Berufsanwärter angehörige Personen sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im § 9 vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits als Berufsanwärter angehörige Personen sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im Paragraph 9, vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.
(3)Absatz 3,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine zur Anmeldung als Berufsanwärter berechtigende Tätigkeit bereits ausüben, haben, wenn sie die Anmeldung als Berufsanwärter anstreben, diese spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Dokumentnummer
NOR12042811
Alte Dokumentnummer
N3195520193L