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Art. 2 § 64

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 6401.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 19, sind auf bereits vorliegende Anmeldungen anzuwenden. Der Ausschuß für Berufsanwärter (Paragraph 19, Absatz 3,) hat binnen eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die nach den bisherigen Vorschriften entgegengenommenen Anmeldungen von Berufsanwärtern unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 4, genügen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind die Betroffenen aus dem Verzeichnis der Berufsanwärter zu streichen und hievon mit dem Bemerken zu verständigen, daß eine Wiederaufnahme in das Verzeichnis nur nach Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 19, Absatz 4, möglich ist.
  2. Absatz 2,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits als Berufsanwärter angehörige Personen sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im Paragraph 9, vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.
  3. Absatz 3,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine zur Anmeldung als Berufsanwärter berechtigende Tätigkeit bereits ausüben, haben, wenn sie die Anmeldung als Berufsanwärter anstreben, diese spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042811

Alte Dokumentnummer

N3195520193L